Statuten

Hauseigenntümerverband Freiamt Statuten

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1:  Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Freiamt" (Kurzbezeichnung HEV Freiamt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2:Das rechtliche Domizil des Vereins ist am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

Art. 3:Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Grund-, Haus- und Stockwerkeigentümer in den Bezirken Bremgarten und Muri. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a)Bekämpfung aller eigentumsfeindlichen politischen Vorstösse und Bestrebungen;

b)Beratung der Verbandsmitglieder in Fragen, die das Haus-, Grund- oder Stockwerkeigentum berühren;

c)Stellungnahme zu bestehenden und neuen Erlassen, die das Grundeigentum betreffen;

d)Einreichung von Gesuchen und Anträgen an die Behörden;

e)Erbringen oder Vermitteln von Dienstleistungen bei Fragen im Zusammenhang mit Eigentum an Liegenschaften;

f)Mitgliedschaft bei Organisationen mit ähnlichen oder gleichen Zielsetzungen;

g)Unterstützen von Personen, die sich den Anliegen des Verbandes in der Oeffentlichkeit annehmen;

h)Veranstaltung von Vorträgen, Kursen, Exkursionen und gesellschaftlichen Anlässen.

Art. 4:Der Verband gehört als Mitglied dem Hauseigentümerverband Aargau (Kurzbezeichnung HEV Aargau) und dem Hauseigentümerverband Schweiz (Kurzbezeichnung HEV Schweiz) an.

II. Mitgliedschaft

Art. 5:Jede natürliche oder juristische Person, welche die Zielsetzungen des Verbandes unterstützt, kann Mitglied werden.

Dem Verband können ferner Organisationen oder Gesellschaften sowie Gönnermitglieder mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung beitreten. Der Vorstand entscheidet, ob solche Mitglieder das Stimm- und Wahlrecht oder nur beratende Stimme haben.

Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung werden, wer sich um den Verband HEV Freiamt im Besonderen oder aber um die Anliegen der Hauseigentümer allgemein in besonderer Weise verdient gemacht hat.

Art. 6:Der Austritt kann jederzeit auf Ende Jahr durch schriftliche Erklärung beim Vorstand erfolgen. Ausgetretene Mitglieder verlieren alle Rechte sowie jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen. Dagegen haften sie für ihre verfallenen und laufenden Jahresbeiträge.

Art. 7:Ein Mitglied, das den Interessen des Verbandes zuwider handelt, dessen Beschlüsse, Weisungen und Anordnungen missachtet, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder seine Pflichten sonstwie verletzt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Rekursrecht an die Generalversammlung, welches schriftlich binnen Monatsfrist auszuüben ist.

Art. 6 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 8:Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 9:Die Mitglieder haben zur Bestreitung der Auslagen des Verbandes einen jährlichen Beitrag zu bezahlen, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung bestimmt wird. Der Jahresbeitrag ist im ersten Semester des Jahres zu entrichten. Darin Inbegriffen ist das Abonnement auf die Verbandszeitung "Der Schweizerische Hauseigentümer" und die "Wohnwirtschaft“.

III. Organisation

Art. 10:Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren (Kontrollstelle)

Art. 11:Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden, entweder durch Zirkular an die Mitglieder oder durch Anzeige in der Verbandszeitung "Der Schweizerische Hauseigentümer". Traktanden für die Generalversammlung sind spätestens einen Monat vorher dem Vorstand vorzuschlagen.
Art. 12:Die Generalversammlung wird durch den Vorstand ordentlicherweise einmal im Jahreinberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können so oft einberufen werden, als es der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder für nötig erachtet.

Art. 13:Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2. Es besitzt nur eine Stimme, kann sich aber mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Stellvertretung durch volljährige Familienmitglieder ist zulässig.

Art. 14:Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:

1.Entgegennahme des Jahresberichtes und Abnahme der Jahresrechnung.
2.Festsetzung der Jahresbeiträge.
3.Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren sowie der Ehrenmitglieder.
4.Beschlussfassung über ordnungsgemäss eingereichte Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
5.Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes.

Art. 15:Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen; für Wahlen im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, im zweiten das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse betreffend Statutenänderung und Auflösung des Verbandes sind nur gültig, wenn sie von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Art. 16:Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 17:Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Für Spezialaufgaben kann der Vorstand Dritte mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 18:Der Vorstand hat alles im Interesse des Verbandes Erforderliche vorzukehren. Insbesondere ist der Vorstand für folgende Geschäfte zuständig:

1.Vertretung des Verbandes nach aussen.
2.Erstellung des Jahresberichtes.
3.Erstellung der Jahresrechnung.
4.Vorbereitung der Geschäfte und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
5.Ausschluss von Mitgliedern.
6.Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.

Art. 19:Der Vorstand versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, worunter der Präsident oder der Vizepräsident. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit des Vizepräsidenten doppelt.

Art. 20:Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder je mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Art. 21:Der Verband kann ein Sekretariat unterhalten. Einzelheiten regelt der Vorstand.

Art. 22:Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine dreijährige Amtsdauer. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungs- revisoren haben die Geschäftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

Art. 23:Die Publikationen des Verbandes erfolgen rechtsverbindlich in der Verbandszeitung "Der Schweizerische Hauseigentümer".

IV. Finanzen

Art. 24:Die Einnahmen des Verbandes setzen sich zusammen aus:

1.Jahresbeiträge der Mitglieder (ohne Ehrenmitglieder)
2.Verkauf von Drucksachen
3.Sonstige Einnahmen

Art. 25:Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet nur dessen Vermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 26:Bei einer allfälligen Auflösung des Verbandes beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens. Dieses darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 27:Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. November 1983 angenommen und anlässlich der Generalversammlung vom 12. Mai 2000 einer Teilrevision unterzogen.