Grundbuch

Das Grundbuch ist das Register über die Grundstücke und die an diesen bestehenden dinglichen Rechte und Lasten wie zum Beispiel Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte. Alle Grundstücke werden im Grundbuch eingetragen. Es gibt kein gesamtschweizerisches zentrales Grundbuch. Für die Führung des Grundbuchs sind die Grundbuchämter der Kantone zuständig. Die Oberaufsicht über das Grundbuchwesen in der Schweiz hat der Bund inne. Die Führung des Grundbuchs erfolgt entweder in Papierform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung. Jedes Grundstück erhält eine eigenen Nummer und ein eigenes Grundbuchblatt. Das Grundbuchblatt wird ins Hauptbuch aufgenommen. Weitere Teile des Grundbuchs sind das Tagebuch (darin werden die Grundbuchanmeldungen nach der Reihenfolge des Eingangs eingeschrieben), die Pläne, die Belege (z.B. Dienstbarkeitsverträge) und die Hilfsregister.

Bezüglich der Wirkung des Grundbuchs sind folgende sachenrechtliche Prinzipien von Bedeutung:

Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs

Wer sich in gutem Glauben auf einen Grundbucheintrag verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerb zu schützen.

Prinzip der Öffentlichkeit des Grundbuchs

Die Kenntnis der Grundbucheinträge wird angenommen. Der Einwand einen Grundbucheintrag nicht gekannt zu haben, ist ausgeschlossen. 

Eintragungsprinzip für dingliche Rechte

Dingliche Rechte an Grundstücken entstehen und bestehen grundsätzlich nur dann, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Ausnahmen sind Aneignung, Erbgang, Zwangsvollstreckung, Enteignung oder gerichtliches Urteil.

Antragsprinzip

Die Eintragungen im Grundbuch erfolgen aufgrund einer schriftlichen Erklärung (=Anmeldung) des Grundstückseigentümers. 


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Das Grundbuch ist ein staatliches Register. Im Grundbuch werden alle Grundstücke und die an diesen bestehenden privatrechtlichen Rechten und Lasten eingetragen (Z.B. Eigentum, Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte).