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Nutzung von Gemeinschaftsräumen

25.08.2023 Paul Stämpfli, lic. iur., Notar, EMBA UZH, Jurist beim Hauseigentümerverband Schweiz

Gemeinschaftsräume sind optimale Orte, wo sich Mieter treffen, plaudern und Kontakt pflegen können. – Doch die Waschküche ist immer wieder schmutzig. Velos stehen im Treppenhaus. Im Fahrradkeller werden Kinderwägen, Schlitten und Bobs deponiert. Im Partyraum wird nach 22.00 Uhr lauthals gefeiert. – Bei einem gemeinsamen Gebrauch sind zur Nutzung klare Regeln notwendig.

Hausordnung

Zur abgestimmten Regelung der gemeinsamen Räume dient in erster Linie die Hausordnung. Darin wird bestimmt, welchen Benutzern das Recht zusteht, die Räume während einer terminlich festgelegten Zeit zu benützen. Die Einstellung der Lautstärke für Musikgeräte und das Verhalten wird angeordnet, damit Drittpersonen nicht gestört oder belästigt werden. Ebenso wird vorgeschrieben, wie die Räume nach Gebrauch gereinigt werden müssen. Dadurch stehen die Räume den nächsten Nutzern wieder ohne Hindernis offen.

Mietvertrag

Die Hausordnung sollte bei Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages zusätzlich abgegeben werden. Mit der Erklärung als integrierenden Bestandteil des Mietvertrages kann niemand nachträglich sagen, er hätte von der Hausordnung nichts gewusst. Sie hilft damit der Gewährleistung eines korrekten Verhältnisses zwischen den Mietern und somit der Wahrung des Hausfriedens in der Mietliegenschaft. Weiter kann im Mietvertrag auch festgehalten werden, welche Räume gemeinschaftlichen genutzt werden dürfen.

Durchsetzung

Bezüglich Einhaltung der Hausordnung ist grundsätzlich der Hauswart besorgt. Bei Unstimmigkeiten hinsichtlich der Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäuser sollten sich die Mieter an die Hausverwaltung wenden. Dabei ist genau aufzuzeigen, was störend ist. Die Verwaltung kann in der Folge abschätzen, wie sie vorgehen will und allenfalls eine Abmahnung an individuelle Mieter oder allenfalls an die gesamte Mieterschaft schreiben. Die fortgesetzte und wiederholte schwerwiegende Pflichtverletzung Einzelner sowie die Unzumutbarkeit zur Fortführung des Mietverhältnisses kann allenfalls zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Gegenseitige Rücksichtnahme

Wesentlich ist, dass die Mieter in einem Mehrfamilienhaus für die Nutzung von Gemeinschaftsräumen und für ein gutes Verhältnis untereinander bei ihren Handlungen stets aufeinander Rücksicht nehmen und sich vom Gemeinschaftsgedanken führen lassen. Dabei können sie die von der Vermieterschaft erstellte verbindliche Hausordnung, den Mietvertrag und die Gesetzesartikel als Richtschnur nehmen.